Kosmetikkennzeichnung: Alle Anforderungen der Verordnung 1223/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel definiert die Kennzeichnungspflichten für jedes in der EU vermarktete kosmetische Produkt. Cremes, Shampoos, Parfums, Make-up, Sonnenschutzmittel: Alle diese Kategorien unterliegen den gleichen Grundanforderungen. Hier sind die 10 Pflichtangaben im Detail.

Étiquetage cosmétique 1223/2009 — LabelCheck

1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person

Jedes in der EU vermarktete kosmetische Produkt muss den Namen und die Anschrift der "verantwortlichen Person" angeben — der in der EU ansässigen juristischen oder natürlichen Person, die die regulatorische Verantwortung übernimmt.

2. Nenninhalt

Der Inhalt nach Gewicht oder Volumen muss auf der Verpackung angegeben werden, außer bei Darreichungen unter 5 g oder 5 ml, kostenlosen Mustern und Einzeldosen.

3. Mindesthaltbarkeitsdatum oder PAO

Bei Produkten mit einer Haltbarkeit unter 30 Monaten ist das MHD ("Mindestens haltbar bis Ende...") Pflicht, begleitet vom Sanduhr-Symbol.

Bei Produkten mit einer Haltbarkeit über 30 Monaten wird das MHD durch den PAO ersetzt — Verwendungsdauer nach dem Öffnen — symbolisiert durch das "offene Tiegel"-Symbol in Monaten (z.B. "12 M").

PAO vs MHD — Ein Produkt kann beides haben, wenn seine ungeöffnete Haltbarkeit unter 30 Monaten liegt. In diesem Fall hat das MHD Vorrang.

4. Anwendungshinweise und besondere Warnhinweise

Bestimmte kosmetische Inhaltsstoffe der Anhänge III, IV, V und VI erfordern Pflicht-Warnhinweise. Beispiele:

Revision 2023 — Die Revision der Kosmetikverordnung führt schrittweise neue meldepflichtige Duftstoffallergene ein (83 Stoffe vs. 26 zuvor). Etiketten müssen bis August 2026 konform sein.

5. Chargennummer

Die Chargennummer ermöglicht die Rückverfolgbarkeit des Produkts und den gezielten Rückruf bei Nichtkonformität.

6. Produktfunktion

Die kosmetische Funktion des Produkts muss angegeben werden, es sei denn, sie ergibt sich eindeutig aus der Produktpräsentation.

7. Zutatenliste (INCI)

Die Zutatenliste muss die INCI-Nomenklatur verwenden und die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihrer Konzentration aufführen.

SituationINCI-Auflistungsregel
Konzentration > 1%Absteigende Reihenfolge Pflicht
Konzentration ≤ 1%Freie Reihenfolge (nach den > 1%)
FarbstoffeKönnen am Ende mit CI-Code aufgeführt werden
Nanomaterialien"[nano]" in Klammern nach dem INCI-Namen
Zusammengesetzte Duftstoffe und Aromen"Parfum" oder "Aroma" (ohne Zusammensetzungsdetail)

8. Sprache und Lesbarkeit

Pflichtangaben müssen in der/den Amtssprache(n) des Vermarktungsmitgliedstaats verfasst sein.

Die Mindestschrifthöhe beträgt 0,9 mm (x-Höhe) für Pflichtangaben.

9. Separates Beiblatt (kleine Verpackungen)

Wenn die Primärverpackung zu klein ist, können bestimmte Informationen auf ein Beiblatt, Etikett oder eine Karte verlagert werden.

Sicherheitshinweise dürfen niemals auf ein separates Beiblatt verlagert werden: sie müssen immer auf der für den Verbraucher zugänglichen Verpackung erscheinen.

10. Kennzeichnung als "Kosmetik" und CPNP-Konformität

Vor der Vermarktung in der EU muss jedes kosmetische Produkt im europäischen CPNP-Portal notifiziert werden.

LinaloolLavande, bois de rose, coriandre
LimoneneAgrumes (citron, orange, pamplemousse)
CitronellolRose, géranium, citronnelle
GeraniolRose, palmarosa, géranium
CitralLemongrass, verveine, mélisse
CoumarinFève tonka, lavande, cannelle de Chine
EugenolClou de girofle, cannelle, basilic
Benzyl AlcoholJasmin, ylang-ylang
CinnamalCannelle de Ceylan, cassia
FarnesolTilleul, rose, néroli, camomille

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Häufig gestellte Fragen

Unterliegt ein "natürliches" oder "Bio"-Produkt den gleichen Pflichten?

Ja, ohne Ausnahme. "Bio"- oder "Natur"-Siegel sind freiwillige Zertifizierungen, die die Kennzeichnungspflichten der Verordnung 1223/2009 nicht ändern.

Sind online verkaufte Produkte betroffen?

Ja. Online an EU-Verbraucher verkaufte kosmetische Produkte unterliegen den gleichen Kennzeichnungspflichten.

Wie handhabt man mehrsprachige Verpackungen?

Für dasselbe Produkt in mehreren EU-Ländern müssen alle Sprachen der Vermarktungsmitgliedstaaten auf der Verpackung erscheinen. Die INCI-Liste muss nicht übersetzt werden.