Lebensmittelkennzeichnung: Die 12 Pflichtangaben der INCO-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel — bekannt als INCO-Verordnung — definiert 13 Pflichtangaben, die jedes Lebensmitteletikett auf dem EU-Markt aufweisen muss. Eine einzige Auslassung kann den Marktzugang blockieren oder einen Produktrückruf auslösen. Dieser Leitfaden erläutert jede Anforderung mit Größenkriterien, Lesbarkeitsregeln und den häufigsten Fallstricken.

Étiquetage alimentaire INCO — LabelCheck

1. Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung ist der rechtliche Name des Produkts. Sie darf nicht durch einen Handelsnamen ersetzt werden. Bei verarbeiteten Produkten muss die Bezeichnung die Art des Lebensmittels und seinen Verarbeitungszustand genau widerspiegeln.

Wenn eine Bezeichnung durch einen sektorspezifischen Text geregelt ist (Konfitüre, Käse, etc.), hat diese rechtliche Bezeichnung Vorrang.

2. Zutatenliste

Die Liste muss mit dem Wort "Zutaten:" beginnen und die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung aufführen. Zusammengesetzte Zutaten müssen in Klammern aufgeschlüsselt werden, wenn ihr Anteil 2 % des Endprodukts übersteigt.

2%-Regel — Unter 2 % des Gesamtgewichts kann eine zusammengesetzte Zutat ohne Aufschlüsselung ihrer Unterzutaten aufgeführt werden. Darüber ist die Aufschlüsselung Pflicht.

Zusatzstoffe werden durch ihre funktionelle Klasse gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer angegeben.

3. Allergene — Pflichtangabe in hervorgehobener Schrift

Die 14 Hauptallergene gemäß Anhang II der INCO-Verordnung müssen in der Zutatenliste durch ein deutliches typografisches Mittel (fett, kursiv, unterstrichen, andere Farbe) hervorgehoben werden:

Kreuzkontamination — "Kann Spuren von... enthalten"-Hinweise sind freiwillig, aber dringend empfohlen. Ist die Kontamination jedoch nachgewiesen und signifikant, muss das Allergen in der Zutatenliste als deklariertes Allergen erscheinen.

4. Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge wird in Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) für Flüssigkeiten und in Masseneinheiten (kg, g) für Feststoffe angegeben.

NettofüllmengeMindesthöhe der Ziffern
≤ 50 g oder 50 ml2 mm
51 g – 200 g oder 51 ml – 200 ml3 mm
201 g – 1 kg oder 201 ml – 1 L4 mm
> 1 kg oder 1 L6 mm

5. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum

Das MHD ("Mindestens haltbar bis...") gilt für mikrobiologisch stabile Produkte. Das Verbrauchsdatum ("Zu verbrauchen bis...") gilt für leicht verderbliche Produkte.

Produkte mit einem MHD über 3 Monate können nur Monat und Jahr angeben. Über 18 Monate genügt das Jahr allein.

6. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Pflicht bei Lebensmitteln, die besondere Lagerbedingungen erfordern (z.B. "Zwischen 0°C und 4°C lagern"). Sie müssen in der Nähe des MHD oder Verbrauchsdatums erscheinen.

7. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Verantwortung das Lebensmittel vermarktet wird. Bei Importen muss der Name des EU-Importeurs erscheinen.

8. Ursprungsland oder Herkunftsort

Pflicht bei frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel. Auch Pflicht, wenn das Fehlen den Verbraucher über den wahren Ursprung täuschen könnte.

9. Gebrauchsanweisung

Pflicht, wenn ihr Fehlen den korrekten Gebrauch des Lebensmittels erschweren würde. Beispiele: Koch-zeit und -temperatur, Verdünnung bei Konzentraten.

10. Alkoholgehalt (alkoholische Getränke)

Für Getränke mit mehr als 1,2 % vol. muss der Alkoholgehalt mit höchstens einer Dezimalstelle angegeben werden, gefolgt von "% vol.".

11. Nährwertdeklaration

Seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Sie muss in tabellarischer Form erfolgen und enthalten: Brennwert (in kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. Alle Werte pro 100 g oder 100 ml.

Mindestschriftgröße — Die Nährwertdeklaration muss eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm aufweisen. Bei kleinen Verpackungen (≤ 25 cm²) ist die Nährwertdeklaration freiwillig, aber Allergeninformationen bleiben Pflicht.

12. Lesbarkeit und Sichtfeld

Alle Pflichtangaben müssen so gedruckt sein, dass sie deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft sind. Die Mindest-x-Höhe beträgt 1,2 mm (0,9 mm bei Verpackungen mit einer Oberfläche unter 80 cm²).

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Häufig gestellte Fragen

Muss ein nur in Frankreich verkauftes Produkt die INCO-Verordnung einhalten?

Ja. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Kann ein QR-Code die Pflichtangaben ersetzen?

Nein. Die INCO-Verordnung verbietet den Verweis auf ein digitales Medium für Pflichtangaben. Die Informationen müssen physisch auf der Verpackung erscheinen.

Unterliegen lose verkaufte Produkte der INCO-Verordnung?

Teilweise. Nicht vorverpackte Lebensmittel unterliegen leichteren Informationspflichten. Allergeninformationen bleiben jedoch Pflicht.