Lebensmittelkennzeichnung: Die 12 Pflichtangaben der INCO-Verordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel — bekannt als INCO-Verordnung — definiert 13 Pflichtangaben, die jedes Lebensmitteletikett auf dem EU-Markt aufweisen muss. Eine einzige Auslassung kann den Marktzugang blockieren oder einen Produktrückruf auslösen. Dieser Leitfaden erläutert jede Anforderung mit Größenkriterien, Lesbarkeitsregeln und den häufigsten Fallstricken.
1. Verkehrsbezeichnung
Die Verkehrsbezeichnung ist der rechtliche Name des Produkts. Sie darf nicht durch einen Handelsnamen ersetzt werden. Bei verarbeiteten Produkten muss die Bezeichnung die Art des Lebensmittels und seinen Verarbeitungszustand genau widerspiegeln.
Wenn eine Bezeichnung durch einen sektorspezifischen Text geregelt ist (Konfitüre, Käse, etc.), hat diese rechtliche Bezeichnung Vorrang.
2. Zutatenliste
Die Liste muss mit dem Wort "Zutaten:" beginnen und die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung aufführen. Zusammengesetzte Zutaten müssen in Klammern aufgeschlüsselt werden, wenn ihr Anteil 2 % des Endprodukts übersteigt.
Zusatzstoffe werden durch ihre funktionelle Klasse gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer angegeben.
3. Allergene — Pflichtangabe in hervorgehobener Schrift
Die 14 Hauptallergene gemäß Anhang II der INCO-Verordnung müssen in der Zutatenliste durch ein deutliches typografisches Mittel (fett, kursiv, unterstrichen, andere Farbe) hervorgehoben werden:
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Pistazien usw.)
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulphite (> 10 mg/kg oder 10 mg/L als SO₂)
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge wird in Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) für Flüssigkeiten und in Masseneinheiten (kg, g) für Feststoffe angegeben.
| Nettofüllmenge | Mindesthöhe der Ziffern |
|---|---|
| ≤ 50 g oder 50 ml | 2 mm |
| 51 g – 200 g oder 51 ml – 200 ml | 3 mm |
| 201 g – 1 kg oder 201 ml – 1 L | 4 mm |
| > 1 kg oder 1 L | 6 mm |
5. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
Das MHD ("Mindestens haltbar bis...") gilt für mikrobiologisch stabile Produkte. Das Verbrauchsdatum ("Zu verbrauchen bis...") gilt für leicht verderbliche Produkte.
Produkte mit einem MHD über 3 Monate können nur Monat und Jahr angeben. Über 18 Monate genügt das Jahr allein.
6. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
Pflicht bei Lebensmitteln, die besondere Lagerbedingungen erfordern (z.B. "Zwischen 0°C und 4°C lagern"). Sie müssen in der Nähe des MHD oder Verbrauchsdatums erscheinen.
7. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Verantwortung das Lebensmittel vermarktet wird. Bei Importen muss der Name des EU-Importeurs erscheinen.
8. Ursprungsland oder Herkunftsort
Pflicht bei frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel. Auch Pflicht, wenn das Fehlen den Verbraucher über den wahren Ursprung täuschen könnte.
9. Gebrauchsanweisung
Pflicht, wenn ihr Fehlen den korrekten Gebrauch des Lebensmittels erschweren würde. Beispiele: Koch-zeit und -temperatur, Verdünnung bei Konzentraten.
10. Alkoholgehalt (alkoholische Getränke)
Für Getränke mit mehr als 1,2 % vol. muss der Alkoholgehalt mit höchstens einer Dezimalstelle angegeben werden, gefolgt von "% vol.".
11. Nährwertdeklaration
Seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Sie muss in tabellarischer Form erfolgen und enthalten: Brennwert (in kJ und kcal), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. Alle Werte pro 100 g oder 100 ml.
12. Lesbarkeit und Sichtfeld
Alle Pflichtangaben müssen so gedruckt sein, dass sie deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft sind. Die Mindest-x-Höhe beträgt 1,2 mm (0,9 mm bei Verpackungen mit einer Oberfläche unter 80 cm²).
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Mein Etikett analysieren →Häufig gestellte Fragen
Muss ein nur in Frankreich verkauftes Produkt die INCO-Verordnung einhalten?
Ja. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Kann ein QR-Code die Pflichtangaben ersetzen?
Nein. Die INCO-Verordnung verbietet den Verweis auf ein digitales Medium für Pflichtangaben. Die Informationen müssen physisch auf der Verpackung erscheinen.
Unterliegen lose verkaufte Produkte der INCO-Verordnung?
Teilweise. Nicht vorverpackte Lebensmittel unterliegen leichteren Informationspflichten. Allergeninformationen bleiben jedoch Pflicht.